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Gegen dieses Schreiben legte Dr. Dr. Goetsch unverzüglich Widerspruch ein, wobei er sich auf das Gesetz zum Artikel 131 Grundgesetz berief und eine Unterbringung in seine frühere, bzw. eine gleichwertige Stelle einforderte. Im Einspruchbescheid vom 11.2.1955 wies das Ministerium unter anderem darauf hin, daß Dr. Dr. Goetsch "durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch die Stadtverwaltung Düsseldorf unter Ernennung zum städtischen Rechtsrat (...) Am 13.8.1949 gegenüber seinem (ihrem) Rechtsstand am 8.5.1945 bei einem anderen Dienstherrn rechtsgleich wiederverwendet" sei. Sein "Rechtsstand als Wiederverwendungsbeamter" sei "damit beendet worden."

Mit Wirkung vom 1.5.1957 wurde Dr. Dr. Otto Goetsch aufgrund einer langjährigen Erkrankung des Herzens in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Trotzdem gab er auch jetzt noch nicht auf, seinen Traum zu verwirklichen und wieder Polizeipräsident in Düsseldorf zu werden. "Er war gedemütigt. Von all den Kränkungen war er krank. Dann hat er gesagt: Ich muss jetzt versuchen in Pension zu gehen. Trotzdem hat er weitergekämpft. Das war er sich schuldig, hat er gesagt." So die Witwe von Otto Goetsch in einem Gespräch mit dem Autor am 11.3.1999. Als Rechtsmittel gegen den Bescheid des Innenministeriums legte Dr. Dr. Goetsch anschließend Klage beim Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf ein. In der mündlichen Verhandlung vom 22. 5.1957 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen legte Goetsch anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen Berufung ein. In der Sitzung vom 30.4.1959 wurde die Berufung von der VI. Kammer des Oberverwaltungsgerichts auf Kosten des Klägers zurück gewiesen. Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Datum vom 19.8.1959 richtete Dr. Dr. Goetsch nun eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bat, "unter Aufhebung des Bescheides des O.V.G. Münster vom 30.4.59 die Revision zuzulassen. "Diesem Antrag wurde entsprochen.

In diesem Brief merkt man Dr. Dr. Goetsch seine Verbitterung über die bislang in seiner Sache ergangenen Urteile an, wenn er schreibt: "Welchen Dank Düsseldorf der damaligen Leitung der Polizei zu schulden glaubt, ist daraus ersichtlich, dass nach dem Kommandeur der Schutzpolizei, Oberst-Leutnant Jürgens, der mir dienstlich unterstand und seine Maßnahmen nur mit meinem Einverständnis vollzog und vollziehen konnte, nach seiner Erschießung ein öffentlicher Platz benannt wurde und dass alljährlich an seinem Grab eine Gedenkstunde an diese Ereignisse stattfindet. So ehrt man, und mit größtem Recht als eine selbstverständliche Folge einer aufrichtigen anständigen Haltung, den toten Oberst-Leutnant Jürgens. Dem Kläger, der nur durch Zufall dem gleichen Schicksal entging wie sein Freund Jürgens, enthält man die Rechte, die man ihm damals in Anerkennung des Geleisteten und als Ausfluss des geschuldeten Dankes zuerkannte, vor. Also zweckbedingt aus Gründen nicht sachlicher Natur wird heute noch versucht, den Überlebenden dieser Ereignisse, (...), formale Hindernisse in den Weg zu stellen." Am 19.7.1960 beschloss der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließlich, die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision gegen den Bescheid des OVG Nordrhein-Westfalen zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde die "Revision gegen denselben Bescheid verworfen. "Der nunmehr 60-jährige Dr. Dr. Otto Goetsch hatte den Verwaltungsrechtsweg bis zur letztmöglichen Instanz ausgeschöpft und dennoch seinen großen Traum, wieder Polizeipräsident von Düsseldorf zu werden, nicht verwirklichen können.

Dr. Dr. Otto Goetsch verstarb am 14.11.1962 in Düsseldorf.

Aloys Odenthal lebte und arbeitete als letztes Mitglied der Widerstandsgruppe in Düsseldorf. Bei öffentlichen Auftritten wurde er bis zu seinem Tod nicht müde, immer wieder die Geschichte von der Rettung der Stadt Düsseldorf zu erzählen und gleichzeitig vor Rechtsextremismus und Kadavergehorsam zu mahnen. Am 30. November 2003 verstarb Aloys Odenthal nach kurzer, schwerer Krankheit.

Klaus-Fr. Dönecke, Polizeihauptkommissar Polizeipräsidium Düsseldorf, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit